Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1.4. RS 2009/01
Ziff. 6.1.4. RS 2009/01, Arbeitgeberwechsel
(1) Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.
(2) Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.
(3) Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrages des mitgenommenen Entgeltguthabens als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.
Beispiel:
Mitgenommenes Wertguthaben | 23 926 EUR |
darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil | 3 926 EUR |
demzufolge Entgeltguthaben | 20 000 EUR |
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 30 000 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 40 000 EUR |
Vortrag beim neuen Arbeitgeber | |
Wertguthaben | 23 926 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 20 000 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 20 000 EUR |
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