Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.4. RS 2009/01
Ziff. 7.2.4. RS 2009/01, Insolvenz und insolvenzgesicherte Wertguthaben
Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV ist im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung anzugeben. Wurde aus Vereinfachungsgründen der Beitragssatz des Abrechnungszeitraumes angewandt, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde, ist als Meldezeitraum der Monat und das Kalenderjahr des Abrechnungszeitraumes zu melden. Erfolgen mehrere Zahlungen, weil der Anspruch nur schrittweise erfüllt wurde, sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Meldezeiträumen zu erstatten.
Beispiel:
Beschäftigung bis zum 31. 3. 2009 im Rechtskreis Ost
Arbeitgeberwechsel zum 1. 4. 2009; Beschäftigung im Rechtskreis West.
Im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitnehmer im Rechtskreis Ost ein Entgeltguthaben von 3 000 EUR und im Rechtskreis West ein Entgeltguthaben von 1 200 EUR erwirtschaftet.
Der Arbeitnehmer stirbt am 20. 9. 2009.
Lösung:
Im Zusammenhang mit dem am 20. 9. 2009 eingetretenen Störfall sind die Entgeltguthaben im Zeitpunkt des Störfalles zu bewerten und zu verbeitragen.
Entsprechend den im Unternehmen z. B. im Summenfelder-Modell getroffenen Aufzeichnungen ergibt sich ein zu allen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtiges Entgeltguthaben des Rechtskreises Ost von 3 000 EUR und aus dem Entgeltguthaben des Rechtskreises West von 1 200 EUR.
Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Außerdem sind folgende Meldungen zu erstatten:
- - Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe Betriebsnummer des Rechtskreises Ost, Kennzeichen für Betriebsstätte Ost, Meldegrund "55", von 1. 9. 2009 bis 30. 9. 2009, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 3 000 EUR
- - Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe Betriebsnummer des Rechtskreises West, Kennzeichen für Betriebsstätte West, Meldegrund "55", von 1. 9. 2009 bis 30. 9. 2009, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 1 200 EUR
- - Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49" Betriebsnummer West, Kennzeichen für Betriebsstätte West, von 1. 1. 2009 bis 20. 9. 2009, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben
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