Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.5. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.5. RS 2019/12, Über- und zwischenstaatliches Recht
(1) Eine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bzw. Zusammenrechnung von ausländischen mit deutschen Versicherungszeiten im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V kommt in Betracht, soweit diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind.
(2) Eine solche Gleichstellung enthalten die VO (EG) 883/04, die VO (EWG) 1408/71 und einige bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Grundsätzliche Aussagen hierzu enthalten die nachfolgenden Unterabschnitte. Weitergehende Informationen, u. a. zum Nachweis ausländischer Versicherungszeiten, können dem Leitfaden "Krankenversicherung der Rentner" des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
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