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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.3. RS 2019/12
Ziff. A.V.3. RS 2019/12, Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
(1) Die §§ 173 bis 175 SGB V gelten nicht für die landwirtschaftliche Krankenkasse; ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug einer solchen Rente allein kann eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht begründen.
(2) Die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben oder eine solche Rente beziehen, werden (weiterhin) kraft Gesetzes bei dieser Krankenkasse versichert. Diese Personen haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse. Das hat zur Folge, dass eine vorrangige Pflichtversicherung nach dem KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durchzuführen ist, ungeachtet einer eventuellen 18-monatigen Bindungsfrist aufgrund des ausgeübten Wahlrechts in der allgemeinen Krankenversicherung. Die landwirtschaftliche Krankenkasse unterrichtet den Versicherten über Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei ihr.
(3) Endet die Pflichtversicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse, unterrichtet diese im maschinellen KVdR-Meldeverfahren (Meldeverfahren KV-KV) die Krankenkasse, die vor ihr die Mitgliedschaft durchgeführt hat. Das Ausstellen einer Kündigungsbestätigung oder einer Mitgliedsbescheinigung auf der Grundlage des § 175 SGB V durch die landwirtschaftliche Krankenkasse kommt für die Pflichtversicherten nicht in Betracht.
(4) Für die Fälle, in denen die Voraussetzungen sowohl
- - für eine Mitgliedschaft als Antragsteller auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- - für die Versicherungspflicht als Rentenbezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V
- - für eine Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 (einschließlich der Versicherungspflicht als Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte) oder
- - für eine Mitgliedschaft als Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
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