Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VII.2.1.3. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.1.3. RS 2019/12, Rentenbezug
Nach § 205 Nummer 1 SGB V bzw. § 31 KVLG 1989 haben die Versicherungspflichtigen ihrer Krankenkasse den Beginn und die Höhe ihrer Rente zu melden. Diese Sachverhalte sind der Krankenkasse regelmäßig schon durch die Meldung des Rentenversicherungsträgers nach § 201 Absatz 4 Nummer 1 SGB V bekannt, sodass eine zusätzliche Mitteilung des Rentners bei Rentenbewilligung entbehrlich ist. Sofern die Krankenkasse noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug hat (z. B. beim Wechsel der Krankenkasse), ist der Rentner verpflichtet, der Krankenkasse den Rentenbezug mitzuteilen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service