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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.2.4. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.4. RS 2019/12, Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung
(1) Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente in der Pflegeversicherung sind in § 56 Absatz 2 SGB XI teilweise abweichend von § 225 SGB V geregelt. § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beinhaltet keinen Verweis auf § 225 SGB V.
(2) Nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI besteht — wie in der Krankenversicherung — Beitragsfreiheit für den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird. Dies gilt — ebenso wie in der Krankenversicherung — für hinterbliebene Lebenspartner.
(3) Für Waisenrentenantragsteller wird nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI eine Beitragsfreiheit weiterhin nur vor Vollendung des 18. Lebensjahres und nur für den Fall angeordnet, dass der Verstorbene bereits Rente bezogen hat. Die Neufassung des § 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V zum 1. 1. 2017 (und die Änderung des § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V zum 11. 5. 2019, vgl. nächster Absatz) wurde im SGB XI nicht nachvollzogen. Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass der Gesetzgeber die Beitragsfreiheit von Waisenrentenantragstellern in der Pflegeversicherung abweichend regeln wollte. In der Annahme einer insoweit bestehenden Regelungslücke wird davon ausgegangen, dass Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung genauso wie in der Krankenversicherung dann besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V und damit nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 SGB XI erfüllt sind und die Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wird. In diesem Fall bleibt die Beitragsfreiheit für die Zeit der Rentenantragstellermitgliedschaft über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus erhalten.
(4) Eine dem § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V entsprechende Regelung über eine Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern, die ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V nach § 10 SGB V oder nach § 7 KVLG 1989 versichert wären, enthält § 56 Absatz 2 SGB XI nicht. Es ist jedoch auch in diesem Fall kein Grund erkennbar, dass der Gesetzgeber die Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung abweichend bestimmen wollte. Von dieser Regelung der Beitragsfreiheit werden seit dem 11. 5. 2019 die Waisenrentenantragsteller erfasst, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausführungen unter A.VIII.2.3.1.3 gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.
(5) Außerdem sieht § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB XI Beitragsfreiheit für den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers einer Rente nach dem ALG vor, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde, sowie für den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von Landabgaberente (§§ 121 ff. ALG).
(6) Die Beitragsfreiheit gilt nach § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB XI nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. Der Ausschluss der Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf die vorgenannten Einnahmen (in Anlehnung an § 56 Absatz 3 SGB XI). Auch ohne ausdrückliche Grundlage in § 56 Absatz 2 SGB XI ist analog zur Krankenversicherung § 226 Absatz 2 SGB V bzw. § 45 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989 entsprechend anzuwenden. Beitragsfreiheit kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ebenfalls nicht für gesetzliche Renten aus dem Ausland eingeräumt werden. Diese sind jedoch auch dann beitragspflichtig, wenn der Zahlbetrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
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