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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.1.2.3. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.1.2.3. RS 2019/12, Rentennachzahlungen
(1) Von der Beitragspflicht werden nach § 228 Absatz 2 SGB V grundsätzlich auch Rentennachzahlungen erfasst. Allerdings kommt eine Beitragspflicht nur für die Zeit in Betracht, für die der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hatte. Dabei genügt es, dass ein Anspruch auf die Leistungen dem Grunde nach vorhanden war; nicht erforderlich ist, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Von der Nachzahlung sind demnach Beiträge für Zeiten zu entrichten, in denen
- - eine Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 SGB V),
- - eine Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) oder
- - ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB V
(2) Die Beitragspflicht aufgrund einer Familienversicherung bzw. aufgrund eines Anspruchs auf Leistungen nach § 19 SGB V beschränkt sich auf die Fälle, in denen auch der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst. Welcher Versicherungspflichttatbestand zur Beitragspflicht geführt hat, ist dabei ohne Bedeutung. Sofern sich eine laufende Zahlung nicht ergibt, weil z. B. eine nachträglich gewährte Rente von vornherein befristet ist, unterliegt die Rentennachzahlung für Zeiten einer Familienversicherung bzw. eines nachgehenden Anspruchs auch dann der Beitragspflicht, wenn am letzten Tag des Nachzahlungszeitraums Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienversicherung bzw. der Leistungsanspruch nach § 19 SGB V unmittelbar vor Beginn der Versicherungspflicht bestanden hat.
(3) Eine ggf. ebenfalls im Nachzahlungszeitraum liegende freiwillige Versicherung steht der Anwendbarkeit des § 228 Absatz 2 SGB V für die Zeiten der Familienversicherung bzw. des nachgehenden Leistungsanspruchs nicht entgegen, auch wenn für die Zeit der freiwilligen Versicherung selbst ein Einbehalt und eine Zahlung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger nach § 228 Absatz 2 SGB V nicht in Betracht kommen. Die Erhebung von Beiträgen für die Zeit der freiwilligen Versicherung erfolgt im Rahmen des § 240 SGB V durch die Krankenkasse. Dafür bestimmt § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 228 Absatz 2 Satz 3 SGB V, dass der Beitragsbescheid abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist, soweit (Renten-)Nachzahlungen nach § 228 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung.
Beispiel:
Rentenbeginn: | 1. 2. 2020 |
Rentenantragstellung am: | 9. 4. 2020 |
Beginn der laufenden Rentenzahlung: | 1. 6. 2020 |
Beginn der KVdR-Mitgliedschaft am: | 9. 4. 2020 |
Familienversicherung nach § 10 SGB V bis: | 28. 2. 2020 |
Freiwillige Mitgliedschaft vom: | 1. 3. 2020 bis 8. 4. 2020 |
Ergebnis:
Vom 9. 4. 2020 an besteht die Pflicht zur Beitragszahlung aus der Rente unmittelbar wegen der bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Da der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst, hat der Rentenberechtigte nach § 228 Absatz 2 SGB V auch für die Zeit der Rentennachzahlung, in der die — grundsätzlich beitragsfreie — Familienversicherung bestand, also vom 1. 2. 2020 bis 28. 2. 2020, Beiträge aus der Rente zu entrichten. Für die Zeit der freiwilligen Versicherung sind dagegen keine Beiträge nach § 228 Absatz 2 SGB V aus der Rente einzubehalten. Allerdings hat die Krankenkasse Beiträge aus der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. 3. 2020 bis 8. 4. 2020 gegenüber dem Mitglied nachzuerheben. Außerdem kommt für die Zeit der freiwilligen Versicherung u. U. die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Absatz 2 SGB VI in Betracht.
(4) Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung der Nachzahlung einer beitragsfreien Waisenrente ist für Rentenbezugszeiten ab 1. 1. 2017 nicht mehr darauf abzustellen, ob der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst. Stattdessen ist § 228 Absatz 2 SGB V für Zeiten ab 1. 1. 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Regelungen des § 237 Satz 2 SGB V und § 249a Satz 2 SGB V auch für die Zeiträume der Rentennachzahlung Anwendung finden, in denen die Waise einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte, familienversichert bzw. zunächst als Rentenantragsteller und nachträglich aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V versichert war. Im Ergebnis bleibt die Rente für die Waise in diesen Zeiträumen beitragsfrei, solange die maßgebende Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V nicht erreicht ist, während der Rentenversicherungsträger seinen Beitragsanteil nach § 249a Satz 2 SGB V zu zahlen hat.
(5) Die von der Nachzahlung zu entrichtenden Beiträge gelten nach § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB V als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Dies bedeutet, dass die Nachzahlungsbeträge für die Beitragsberechnung auf die Monate verteilt werden müssen, für die sie bestimmt sind. Dabei sind die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz der jeweils in Betracht kommenden Monate zugrunde zu legen.
(6) Bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung sind Nachzahlungen von Renten zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum fallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hatte (§ 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit §§ 237 Satz 2, 228 Absatz 2 SGB V).
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