Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.X.5. RS 2019/12
Ziff. A.X.5. RS 2019/12, Verjährung
Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen nach § 231 SGB V ist an keine Frist gebunden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber die Vorschrift des § 27 Absatz 2 SGB IV, wonach der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
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