Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.1.2. RS 2019/12
Ziff. B.I.1.2. RS 2019/12, Ausschluss der Versicherungspflicht
(1) Als Altenteiler ist nach § 2 Absatz 4a KVLG 1989 nicht krankenversicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
(2) Mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Abgrenzung einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit von einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit hat der GKV-Spitzenverband mit den Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit [RS 2019/01] eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen herausgegeben, in der für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die jeweils wesentlichen Kriterien für eine entsprechende systematische Prüfung beschrieben werden. Es gelten die Grundsätzlichen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung.
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