Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.3.1. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.3.1. RS 2019/12, Gesetzliche Abgrenzung der Kassenzuständigkeit
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 kommt die Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 KVLG 1989 nicht zum Tragen, wenn zeitgleich Versicherungspflicht in der KVdR (§ 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V) besteht.
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