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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.3.2. RS 2020/03
Ziff. 1.1.3.2. RS 2020/03, Promotionsstudenten
(1) Personen, die als Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 7. 6. 2018 — B 12 KR 15/16 R). Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 23. 3. 1993 — 12 RK 45/92 —, USK 9318). Ist die Promotion hingegen Bestandteil der regulären Hochschulausbildung — die Anfertigung der Dissertation erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens —, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausgeschlossen.
(2) Im Rahmen des § 199a Absatz 3 Nummer 2 SGB V teilt die Hochschule der Krankenkasse das letzte Semester vor Aufnahme des Promotionsstudiums mit.
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