Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.5. RS 2020/03
Ziff. 5.2.5. RS 2020/03, Eintritt von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Wird die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V durch Eintritt eines Ausschlusstatbestandes/einer Vorrangversicherung (z. B. Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit) verdrängt, endet die Mitgliedschaft mit dem Tag vor Eintritt des Ausschlusstatbestandes/der Vorrangversicherung. Wird während des Semesters, der Dauer der berufspraktischen Tätigkeit oder während des Schulbesuchs eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet, so endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V Versicherten mit dem Tag vor Beginn der Familienversicherung.
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