Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1. RS 2020/03
Ziff. 7.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherten Studenten und die Versicherten nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V haben für ihre Krankenversicherung Beiträge zu entrichten, die sie in voller Höhe allein zu tragen haben.
(2) Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten nach § 13a Absatz 1 und 2 BAföG zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss.
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