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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.4. RS 2020/03
Ziff. 7.4. RS 2020/03, Tragung und Zahlung der Beiträge
(1) Versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Absatz 1 SGB V allein zu tragen (§ 250 Absatz 1 Nummer 3 SGB V). Soweit ein Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V erhoben wird, ist dieser zusätzlich zu tragen und zu zahlen.
(2) § 254 SGB V sieht für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherten Studenten eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vor. Die Beiträge sind danach vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus zu zahlen. Im Rahmen der ihm über § 254 Satz 2 SGB V eingeräumten Ermächtigung hat der GKV-Spitzenverband eine hiervon abweichende Zahlungsweise vorgesehen. Ergänzend dazu wird in § 10 Absatz 2 BVSzGs in der jeweils aktuellen Fassung für versicherungspflichtige Studenten eine monatliche Zahlungsweise für zulässig erklärt, sofern die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der versicherungspflichtige Student die Krankenkasse zum Einzug der Beiträge im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandates ermächtigt oder nachweist, dass er seiner Bank einen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung der Beiträge an die Krankenkasse erteilt hat. Die Beiträge sind danach bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.
(3) Die Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben die Beiträge entsprechend den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu tragen und zu zahlen (§ 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
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