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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.2.3.2.1. RS 2023/04
Ziff. A.2.2.3.2.1. RS 2023/04, Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung
(1) Die Zuordnung zum System der PKV setzt neben der institutionellen Abgrenzung (vgl. Abschnitt A.2.2.3.1) das Bestehen eines bestimmten Vertrages voraus, und zwar eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung (vgl. § 192 Absatz 1 VVG). Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Die Versicherungszeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich erfüllen im Wege der Tatbestandsgleichstellung nach Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.6 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit das Merkmal "zuletzt privat versichert", wenn es sich um einen privaten Krankenversicherungsvertrag handelt, der mit einem Krankheitskostenversicherungsvertrag im Sinne des § 192 Absatz 1 VVG vergleichbar ist.
(2) Dagegen begründen die Krankentagegeldversicherung (vgl. § 192 Absatz 5 VVG) bzw. die Krankenhaustagegeldversicherung (vgl. § 192 Absatz 4 VVG) keine Zuordnung zum System der PKV, weil sie für einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne der Auffang-Versicherungspflicht nicht ausreichen (vgl. Abschnitt A.2.4.3.2).
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