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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.2.4. RS 2023/04
Ziff. A.2.2.4. RS 2023/04, Letzte Absicherung in einem Sondersystem
(1) Neben der Krankenversicherung in der GKV oder PKV existieren zahlreiche andere Absicherungsformen im Krankheitsfall, die der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V aufgrund deren subsidiären Charakters entgegenstehen. Endet die Absicherung in einem solchen Sondersystem, das weder der GKV noch PKV zuzurechnen ist, werden die Zeiten der Absicherung im Sondersystem bei der Prüfung der Auffang-Versicherungspflicht ausgeblendet, d. h., es muss auf die Versicherungssystemzugehörigkeit vor der Absicherung in diesem Sondersystem zurückgegriffen werden (vgl. jedoch eine besondere Regelung für Bedienstete der Europäischen Institutionen, die über das "Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der EU" abgesichert sind unter Abschnitt A.2.4.4.5).
(2) Auf die Bewertung, welche Sondersysteme die Anforderungen an die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erfüllen und daher die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausschließen, jedoch nach dem Wegfall der Absicherung nicht als letzte Krankenversicherung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V gelten, wird unter Abschnitt A.2.4.4 eingegangen.
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