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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.4.2.2. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.4.2.2. RS 2023/04, Übergang von Bürgergeld zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe
(1) Für Personen, die während des Bezugs von Bürgergeld (bis zum 31. 12. 2022 Arbeitslosengeld II) der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V unterliegen und im Anschluss daran Leistungen der Sozialhilfe nach dem 3., 4. oder 7. Kapitel des SGB XII erhalten, ist die Abgrenzung zwischen den Sozialhilfeleistungen (einschließlich der Hilfe im Krankheitsfall nach § 48 SGB XII), der obligatorischen Anschlussversicherung und der Auffang-Versicherungspflicht wie folgt vorzunehmen:
(2) Sind die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs erfüllt und beginnen die Leistungen der Sozialhilfe nach dem 3., 4. oder 7. Kapitel des SGB XII innerhalb der Monatsfrist im Sinne des § 19 Absatz 2 SGB V, ist sowohl die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als auch die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V ausgeschlossen, weil nach § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. 6. 2021 — B 12 KR 35/19 R —, USK 2021-33). Ein Beitrittsrecht zur GKV könnte sich jedoch nach Maßgabe des § 9 SGB V ergeben.
(3) In allen anderen Fallkonstellationen setzt sich die Versicherung in der GKV mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V kraft Gesetzes fort. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V bleibt kein Raum.
Beispiel 1:
Herr A. ist aufgrund des Bezugs von Bürgergeld bis zum 30. 6. 2023 bei einer Krankenkasse nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert. Ab dem 1. 7. 2023 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Beurteilung:
Die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V sind erfüllt. Die sich nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht anschließenden Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII (einschließlich der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII) stellen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V dar und schließen sowohl die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als auch die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V aus. Ein Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 SGB V bleibt unberührt.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, Herr A. übt jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.
Beurteilung:
Die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V sind aufgrund der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Daher stellen die Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII (einschließlich der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII) keinen Ausschlusstatbestand für die obligatorische Anschlussversicherung dar, ungeachtet dessen, dass sie den qualitativen Anforderungen an die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall genügen und sich lückenlos an die vorherige Versicherungspflicht anschließen. Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V kommt zustande. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V bleibt kein Raum.
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