Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Nebenberufliche Tätigkeit
Nebenberufliche Tätigkeit
Eine Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden, ist eine nebenberufliche Tätigkeit, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit einnimmt. Dabei wird pauschalierend von einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (= 1/3 von 42 Stunden) ausgegangen. Dies gilt auch, wenn kein Hauptberuf ausgeübt wird.
Werden mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt, so ist jede für sich einzeln zu betrachten. Auch dabei darf eine Nebentätigkeit nicht mehr an Umfang in Anspruch nehmen als ein Drittel des vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zu einem Nebenerwerb zusammengefasst.
Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sieht der Gesetzgeber steuerliche Freibeträge vor. Diese beschränken sich in erster Linie auf die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger (§ 3 Nr. 26 EStG jährlich 3.000,00 Euro) und andere ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG jährlich 840,00 Euro).
Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (z. B. auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) sieht die Übungsleiterpauschale nicht vor. Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Vereinskassier, Bürokräfte, Reinigungspersonal, Geräte- oder Platzwart, Ordner, Schiedsrichter usw. fallen dagegen unter die sog. Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Soweit Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG besteht, besteht ebenso Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service