Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ergibt sich in
- der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
- der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
- der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
- der Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI,
- der Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII.
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (Versicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.
Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:
Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch
- Arbeitslosengeldbezieher,
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,
- Künstler und Publizisten,
- bestimmte behinderte Menschen,
- Studierende,
- Praktikanten,
- Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit),
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld),
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
- bestimmte selbstständig Tätige.
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
- Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind),
- Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
- Personen, die in Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen,
- Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Unfallversicherung
Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen,
- Personen in der Landwirtschaft,
- Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
- Schüler,
- Studierende,
- ehrenamtlich Tätige,
- Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten,
- Blut- und Organspender,
- Pflegepersonen.
Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vorliegen.
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