Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 BFDG
§ 14 BFDG, Zuständige Bundesbehörde
(1) 1 Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2 Die Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst als selbständiger Bundesoberbehörde übertragen, welche die Bezeichnung "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (Bundesamt) erhält und dem BMFSFJ untersteht.
(2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
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