Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 WpHG
§ 140 WpHG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
1 Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. 8. 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. 12. 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. 8. 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. 1. 2020 beginnende Geschäftsjahr.
§ 140 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).
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