Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Erläuterungen Ziff. 4. VVErstattungsverzicht
Erläuterungen Ziff. 4. VVErstattungsverzicht, Besonders teure Aufwendungen
(1) Dialysekosten sind unabhängig von der Art der jeweiligen Dialyse vom Erstattungsverzicht nicht erfasst.
(2) Faktor-VIII-Präparate unterliegen dagegen als Arzneimittel grundsätzlich dem Erstattungsverzicht. Die Besprechungsteilnehmer erzielen allerdings Einvernehmen, dass Kosten für Faktor-VIII-Präparate, die nach dem 22. 2. 1996 dem erstattungsberechtigten Träger in Rechnung gestellt wurden, vom erstattungspflichtigen Träger zu erstatten sind. Dabei ist der Erstattungsanspruch der Krankenkasse aber auf die infolge eines Arbeitsunfalls über die üblichen Gaben hinausgehenden zusätzlichen Gaben der Präparate begrenzt.
(3) Neben den Faktor-VIII-Präparaten sind auch die Kosten für alle anderen Faktor-Präparate zur Blutgerinnung vom erstattungspflichtigen Träger zu erstatten. Diese Regelung gilt für entsprechende Kosten, die dem erstattungsberechtigten Träger nach dem 2. 3. 2004 in Rechnung gestellt wurden bzw. werden. Wie bei den Faktor-VIII-Präparaten ist der Erstattungsanspruch der Krankenkasse auch bei anderen Faktor-Präparaten auf die infolge eines Arbeitsunfalls über die üblichen Gaben hinausgehenden zusätzlichen Gaben dieser Präparate begrenzt (VB 88/2004).
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