Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.3. RS 2019/13
Ziff. 1.4.3. RS 2019/13, Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland nehmen nicht an dem Ausgleichsverfahren teil; die nach § 28m Absatz 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.
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