Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1. VV Pflegeunfälle
Ziff. 3.1. VV Pflegeunfälle
Die VV Erstattungsverzicht gilt nicht für Pflegeunfälle. Dies sind Unfälle/Erkrankungen von Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 17 sowie — unbeschadet des § 4 Absatz 4 SGB VII — Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versichert sind oder sein könnten, bei der Pflege, Betreuung oder hauswirtschaftlichen Versorgung einer pflegebedürftigen Person.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service