Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SGB IX
§ 6 SGB IX, Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
- 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
- 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 5. die Träger der Sozialen Entschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
- 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
- 7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) 1 Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des SGB II, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2 Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d SGB II für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 SGB II bleibt unberührt. 3 Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4 Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 SGB II. 5 Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
Sätze 3 bis 5 neugefasst und Sätze 6 und 7 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Zu § 6 siehe RS 2001/02 § 6 SGB IX.
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