Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 121 SGB IX
§ 121 SGB IX, Gesamtplan
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) 1 Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. 2 Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach 2 Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
- 1. dem Leistungsberechtigten,
- 2. einer Person seines Vertrauens und
- 3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a) dem behandelnden Arzt,
- b) dem Gesundheitsamt,
- c) dem Landesarzt,
- d) dem Jugendamt und
- e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
- 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
- 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten,
- 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 SGB XII, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, und
- 7. die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
Nummer 5 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 6 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 7 angefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.
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