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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SGB XIV
§ 46 SGB XIV, Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1) 1 Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1. die in § 31 Absatz 1 SGB VII genannten Hilfsmittel sowie
- 2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2) 1 Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 SGB VII in der jeweils geltenden Fassung und
- 2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 SGB VII.
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