Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB XIV
§ 64 SGB XIV, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
(1) 1 Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, erhalten auch die folgenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen:
- 1. Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 SGB IX sowie nach den §§ 66 bis 72 SGB IX oder Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 3,
- 2. Reisekosten nach § 73 SGB IX und
- 3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 SGB IX.
(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne des § 67 Absatz 4 SGB IX der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
(3) 1 Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. 2 § 71 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 SGB IX ist anzuwenden. 3 Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Fällen des Verbleibs in der eigenen Unterkunft der monatliche Regelbedarf das 2-fache der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt.
(4) 1 Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. 2 Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Geschädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen rentenversicherungspflichtig wären. 3 Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
- 1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen aufgrund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
(5) § 64 Absatz 2 Satz 1 SGB IX gilt für Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend.
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