Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139 SGB XIV
§ 139 SGB XIV, Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
1 Personen, die vor dem 1. 1. 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. 2 Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
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