Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 152 SGB XIV
§ 152 SGB XIV, Wahlrecht
(1) 1 Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2 In diesem Fall
- 1. gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
- 2. wird der nach § 87 Absatz 1 BVG zum 31. 12. 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2 Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3 Sie wirkt zurück auf den 1. 1. 2024. 4 Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. 5 Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
- 1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6. Berufsschadensausgleich nach § 89.
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 BVG oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
(4) 1 Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c BVG im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. 1. 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. 2 § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 BVG haben.
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