MBO-Ä – (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
§ 16 MBO-Ä, Beistand für Sterbende
1 Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. 2 Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.
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