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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.3. VVGeneralauftrag
Ziff. 6.3. VVGeneralauftrag, Mutterschaftsgeld
(1) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB V, stellt die Krankenkasse die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag vor Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ein und unterrichtet den Unfallversicherungsträger.
(2) Beginnt während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V, zahlt die Krankenkasse Verletztengeld in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Verletztengeld, solange Arbeitsunfähigkeit noch vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld beginnt.
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