Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.3. VVGeneralauftrag
Ziff. 10.3. VVGeneralauftrag, Verjährung der Erstattung von Aufwendungen (Auftragsleistungen)
Der Anspruch auf Erstattung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Auftragsleistung erbracht wurde.
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