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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.2. RS 2017/10
Ziff. 3.3.2. RS 2017/10, Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe
(1) Die Leistungen der Hebammenhilfe werden von freiberuflichen Hebammen persönlich in Präsenz oder im Wege der Videobetreuung erbracht.
(2) Welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können, vereinbaren die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 SGB V. Dies umfasst gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nummer 2 SGB V auch die technischen Voraussetzungen für Leistungserbringung als Videobetreuung. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern laufen derzeit, sind aber noch nicht abgeschlossen. Aktuell ermöglicht die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 30. 5. 2023 (Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe) die Erbringung einer Vielzahl von Leistungen per Video. Die Übergangsvereinbarung gilt bis zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.
(3) Unabhängig davon können Leistungen der Hebammenhilfe auch im Rahmen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V in Anspruch genommen werden Für die Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen und für die Festlegung damit in Verbindung stehender notwendiger Leistungen durch Hebammen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 SGB V zuständig. Sollten im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen Leistungen freiberuflicher Hebammen notwendig werden, sind hierzu entsprechende Regelungen auch im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zu vereinbaren.
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