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Ziff. 9.4.5. RS 2017/10
Ziff. 9.4.5. RS 2017/10, Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten
(1) Insbesondere durch die zunehmende Zahl künstlicher Befruchtungen kommt es immer häufiger zu Mehrlingsschwangerschaften, z. B. mit Zwillingen. In seltenen Fällen kann es dabei vorkommen, dass die Mehrlinge nicht am selben Tag oder aufeinanderfolgenden Tagen geboren werden (siehe hierzu Abschnitt 9.4.2), sondern zwischen den Geburten mehrere Tage oder sogar Wochen liegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Mehrling zu einem früheren Zeitpunkt als der andere Mehrling/die anderen Mehrlinge aufgrund von Komplikationen auf die Welt geholt werden muss oder tot geboren wird (Totgeburt; Abschnitt 9.4.3).
(2) Wird der erste Mehrling vor Beginn der Schutzfrist geboren, besteht für diesen Tag ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Entbindungstag. Daran schließt sich grundsätzlich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung an (§ 24i Absatz 3 Satz 2 SGB V) und danach wäre generell die Schutzfrist zu gewähren, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V). Die Zeiten der Mutterschaftsgeldzahlung zwischen den einzelnen Mehrlingsgeburten sind jedoch nicht auf die Zeiten der Schutzfristen/Mutterschaftsgeldzahlungen vor oder nach der Geburt anzurechnen. Dies entspricht dem Vorgehen in § 24i Absatz 3 Satz 5 SGB V, wonach sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes bei Entbindungen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung bis zum Tag der Entbindung verlängert. Demnach besteht für den Tag der Geburt des 2. Mehrlings/der weiteren Mehrlinge erneut ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag. Daran schließt sich der 12-wöchige Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung sowie der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene — hier 6-wöchige — Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit vor der Entbindung an.
Beispiel 79: Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburt
Voraussichtlicher Entbindungstag | 25. 8. |
Schutzfristbeginn | 14. 7. |
Geburt 1. Kind | 29. 6. |
Geburt 2. Kind | 28. 7. |
Lösung:
Da die erste Geburt (29. 6.) vor dem Beginn der eigentlichen Schutzfrist (14. 7.) liegt, beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld am 29. 6. mit dem Entbindungstag des 1. Kindes.
Vom 30. 6. an besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum Tag vor der Geburt des 2. Kindes, den 27. 7. (28 Tage).
Am 28. 7. wird das 2. Kind geboren. An diesem Tag besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag.
Ab dem 29. 7. besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 12 Wochen (84 Tage) nach der Entbindung, damit bis zum bis 20. 10.
Hieran schließt sich der 6-wöchige Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung (42 Tage) — für den Mutterschaftsgeld zu zahlen ist — an, da dieser nicht vor der 1. Geburt in Anspruch genommen werden konnte. Damit endet die Zahlung von Mutterschaftsgeld am 1. 12.
(3) Wird der erste Mehrling innerhalb der Schutzfrist geboren, beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit dem Tag des Beginns der Schutzfrist. Der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes zwischen den jeweiligen Entbindungstagen der Mehrlinge ist weder auf die Schutzfrist vor noch nach der Entbindung anzurechnen. Nach der Geburt des 2. Mehrlings/der weiteren Mehrlinge ist zunächst das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung (12 Wochen) zu gewähren. Im Anschluss daran ist Mutterschaftsgeld für den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung zu zahlen, die aufgrund der vorzeitigen Entbindung des ersten Mehrlings nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beispiel 80: Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburt innerhalb der Schutzfrist
Voraussichtlicher Entbindungstag | 3. 7. |
Schutzfristbeginn | 22. 5. |
Geburt 1. Kind | 2. 6. |
Geburt 2. Kind | 1. 7. |
Lösung:
Die Schutzfrist beginnt am 22. 5. Ab diesem Tag besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung.
Das 1. Kind wird am 2. 6. geboren. Damit besteht an diesem Tag Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag. Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung ist damit vom 22. 5. bis 1. 6. (11 Tage) zu zahlen.
Am 1. 7. wird das 2. Kind geboren. An diesem Tag besteht ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag.
Vom 3. 6. bis zum Tag vor der Geburt des 2. Kindes (30. 6.) besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (28 Tage).
Ab dem 2. 7. besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 12 Wochen (84 Tage) nach der Entbindung, damit bis zum bis 23. 9.
Ab dem 24. 9. ist Mutterschaftsgeld für den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, welcher aufgrund der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (31 Tage), zu gewähren. Damit endet die Zahlung von Mutterschaftsgeld am 24. 10.
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