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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2. RS 2024/04
Ziff. 3.1.2. RS 2024/04, Umgang mit den Nachzahlungen des Unterschiedsbetrages
(1) Die einmalige Nachzahlung des Unterschiedsbetrages, die nur bestimmten Rentenbeziehenden zusteht (vgl. (§ 307j Absatz 5 SGB VI und Abschnitt 1.4), gehört ebenso zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V.
(2) Allerdings geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass im Regelfall die Nachzahlungsbeträge eine marginale Höhe haben werden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Durch die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich für den Regelfall — bis auf ggf. Differenzen im Centbereich — keine Abweichung gegenüber einer Berechnung über die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307i" (vgl. BT-Drs. 20/10607, S. 10, zu § 307j Absatz 2 SGB VI). Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, aus verwaltungsökonomischen Gründen davon Abstand zu nehmen, bei allen nach § 307j SGB V leistungsberechtigten Personen gezielte Erhebungen zur Feststellung etwaiger Nachzahlungen vorzunehmen.
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