Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 AEntG
§ 23 AEntG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
- 2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 SchwarzArbG eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- 3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt,
- 8. entgegen § 19 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
- 9. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,
- 10. entgegen § 19 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 11. entgegen § 19 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Nummer 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
Nummer 5 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Nummer 6 geändert und Nummer 7 gestrichen durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), bisherige Nummern 8 und 9 wurden Nummern 7 und 8.
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Nummer 8 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Nummer 9 angefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Nummer 10 angefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Nummer 11 angefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder
- 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet.
Nummer 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
Nummer 2 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e StPO in Verbindung mit § 46 OWiG durch die in § 16 genannten Behörden gilt das VwVG des Bundes.
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