Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 ApoG
§ 25 ApoG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 5 Nummer 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
- 2. aufgrund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,
- 2a. entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,
- 3. eine Apotheke durch eine Person verwalten lässt, der eine Genehmigung nach § 13 Absatz 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,
- 4. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder
- 5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.
Nummer 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu 20 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
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