Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 ASG
§ 22 ASG, Rentenversicherung Entgelt und Beiträge
(1) 1 Bei Personen, die während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Absatz 1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. 2 Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.
(2) 1 Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen für die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im SGB VI hierfür bestimmten Verhältnis. 2 Die auf die Unterschiedsbeträge nach § 17 Absatz 1 entfallenden Pflichtbeiträge trägt der Bund.
(3) und (4)
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