Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 BAföG
§ 46 BAföG, Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(2) 1 Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2 Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
Satz 2 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(3) und (4) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(5) 1 Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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