Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56a BAföG
§ 56a BAföG, Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
§ 56a eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 EUR geleistet.
(2) 1 Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal "BAföG Digital" zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. 2 Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:
- 1. Name und Vorname sowie Geburtsname,
- 2. Geburtsort und Geburtsdatum,
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