Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 BBG
§ 34 BBG, Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) 1 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
- 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2) 1 Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1. bis zum Ablauf von 3 Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss und
- 2. von mehr als 3 Monaten 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2 Die §§ 21 bis 29 BDG sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
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