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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 BBiG
§ 64 BBiG, Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
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