Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BetrVG
§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) 1 Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen und
- 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
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