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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59a BetrVG
§ 59a BetrVG, Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
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