Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86a BetrVG
§ 86a BetrVG, Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
1 Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2 Wird ein Vorschlag von mindestens 5 v. H. der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von 2 Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
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