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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 91 EGHGB
Artikel 91 EGHGB
Artikel 91 angefügt durch G vom 21. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) (28. 12. 2023).
(1) § 285 Nummer 30a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22a HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. 12. 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) 1 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. 12. 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. 12. 2022 endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. 12. 2023 noch nicht festgestellt bzw. gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30a und § 314 Absatz 1 Nummer 22a HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung gemacht werden.
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