Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 145 GewO
§ 145 GewO, Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Absatz 2
- 2. einer aufgrund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2a. entgegen § 57 Absatz 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
- 4. ohne die nach § 60a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer aufgrund des § 60a Absatz 2 Satz 4 in Verb. mit § 33f Absatz 1 oder § 33g Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. Waren im Reisegewerbe
- 3. bis 5. (weggefallen)
- 6. entgegen § 56 Absatz 1 Nummer 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
- 7. einer vollziehbaren Auflage nach zuwiderhandelt,
- 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
- 3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
- 4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,
- 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,
- 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,
- 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,
- 8. entgegen § 60c Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit § 56 Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz oder § 60c Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 9. entgegen § 60c Absatz 1 Satz 2, auch in Verb. mit § 56 Absatz 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- 10. entgegen § 60c Absatz 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 11. entgegen § 60c Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
Nummer 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
Nummern 3 bis 7 eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 8 und 9.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
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