Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150e GewO
§ 150e GewO, Elektronische Antragstellung
(1) 1 Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 OZG zu stellen. 2 Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3 Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 12. 2022 (BGBl. I S. 2146) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
(2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 12 elDKG oder nach § 78 Absatz 5 AufenthG ist zu führen. 2 Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. 8. 2014, S. 73; L 23 vom 29. 1. 2015, S. 19; L 155 vom 14. 6. 2016, S. 44) notifiziert sind. 3 Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können, müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte, eines mobilen Endgeräts oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
- 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 PAuswG, nach § 12 Absatz 3 Satz 2 elDKG in Verb. mit § 18 Absatz 3 Satz 1 PAuswG oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 AufenthG in Verb. mit § 18 Absatz 3 Satz 1 PAuswG und
- 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 12. 2022 (BGBl. I S. 2146), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 4. 12. 2022 (BGBl. I S. 2146).
(3) 1 Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. 2 Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
(4) 1 Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. 2 Im Übrigen gilt § 150 entsprechend.
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