Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 267 HGB
§ 267 HGB, Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1. 7 500 000 EUR Bilanzsumme.
- 2. 15 000 000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.
- 3. Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1. 25 000 000 EUR Bilanzsumme.
- 2. 50 000 000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag.
- 3. Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
(3) 1 Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 2 Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) 1 Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 2 Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. 3 Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) 1 Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. 2 Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der 4. Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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